[ Auszug: (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung
gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5
Satz 2 find ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]